Rechtsprechung
LAG Rheinland-Pfalz, 11.04.2019 - 2 Sa 436/18 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Rheinland-Pfalz
§ 626 Abs 1 BGB, § 241 Abs 2 BGB, § 34 Abs 2 S 1 TV-L, § 314 Abs 2 BGB
Außerordentliche Kündigung - Diebstahl - Interessenabwägung - Abmahnung - arbeitsrechtsiegen.de
Fristlose Kündigung wegen Diebstahls - Abwägung der Interessen beider Vertragsteile
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de (Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Mainz, 17.10.2018 - 2 Ca 586/18
- LAG Rheinland-Pfalz, 11.04.2019 - 2 Sa 436/18
- BAG, 19.08.2019 - 2 AZN 844/19
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BAG, 10.06.2010 - 2 AZR 541/09
"Fall Emmely" - Fristlose Kündigung - unrechtmäßiges Einlösen aufgefundener …
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 11.04.2019 - 2 Sa 436/18
Alsdann bedarf es weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (… BAG 13. Mai 2015 - 2 AZR 531/14 - Rn. 28, juris ; BAG 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 16, NZA 2010, 1227 ).Es kommt darauf an, ob die Weiterbeschäftigung zumindest bis zum Ablauf der Kündigungsfrist dem Kündigenden aus Sicht eines objektiven und verständigen Betrachters unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zumutbar ist oder nicht (… BAG 13. Mai 2015 - 2 AZR 531/14 - Rn. 29, juris; BAG 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 47, NZA 2010, 1227 ).
Ein solches Verhalten kann auch dann einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB darstellen, wenn die rechtswidrige Handlung Sachen von nur geringem Wert betrifft oder zu einem nur geringfügigen, möglicherweise gar keinem Schaden geführt hat ( BAG 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 25 und 26, NZA 2010, 1227 ).
Eine außerordentliche Kündigung kommt nur in Betracht, wenn es keinen angemessenen Weg gibt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, weil dem Arbeitgeber sämtliche milderen Reaktionsmöglichkeiten unzumutbar sind ( BAG 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 34, NZA 2010, 1227 ).
Stets ist konkret zu prüfen, ob nicht objektiv die Prognose berechtigt ist, der Arbeitnehmer werde sich jedenfalls nach einer Abmahnung künftig wieder vertragstreu verhalten ( BAG 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 35 - 38, NZA 2010, 1227 ).
Das gilt auch bei Pflichtverstößen im unmittelbaren Vermögensbereich ( BAG 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 47, NZA 2010, 1227 ).
- BAG, 13.05.2015 - 2 AZR 531/14
Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 11.04.2019 - 2 Sa 436/18
Alsdann bedarf es weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht ( BAG 13. Mai 2015 - 2 AZR 531/14 - Rn. 28, juris ;… BAG 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 16, NZA 2010, 1227 ).Es kommt darauf an, ob die Weiterbeschäftigung zumindest bis zum Ablauf der Kündigungsfrist dem Kündigenden aus Sicht eines objektiven und verständigen Betrachters unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zumutbar ist oder nicht ( BAG 13. Mai 2015 - 2 AZR 531/14 - Rn. 29, juris;… BAG 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 47, NZA 2010, 1227 ).
Dementsprechend kommt auch eine Umdeutung in eine außerordentliche Kündigung mit notwendiger Auslauffrist nicht in Betracht ( vgl. hierzu BAG 13. Mai 2015 - 2 AZR 531/14 - Rn. 45, juris ).
- BAG, 25.04.2018 - 2 AZR 6/18
Außerordentliche Kündigung - Entgeltfortzahlungskosten
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 11.04.2019 - 2 Sa 436/18
Mit dem Begriff "wichtiger Grund" knüpft die tarifvertragliche Bestimmung an die gesetzliche Regelung des § 626 Abs. 1 BGB an, deren Verständnis deshalb auch für die Auslegung der Tarifnorm maßgebend ist ( BAG 25. April 2018 - 2 AZR 6/18 - Rn. 14, NZA 2018, 1056 ).